Von einer Aushändigung sei nicht die Rede. Zweifellos hätten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten, wenn sie dies geltend gemacht hätten. Dass die Beschwerdeführerin 2 darum vergeblich nachgesucht hat, wird von ihr nicht gerügt. Der Vertrag über die Verkaufsoption umfasst vier Punkte: den Kaufpreis, die Laufzeit der Option, die Ausübung des Stimmrechts während der Option durch die Konkursmasse sowie die Garantie der Übernahme der Aktien des Bieters auf eigene Rechnung. Inwiefern diese Vertragsbestimmungen beim Vorlesen von den Bietern nicht hätten verstanden werden sollen, ist unerfindlich.