Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Steigerungsbedingungen hätten nicht zur Einsicht aufgelegen und hätten durch das blosse Verlesen nicht ausreichend erfasst werden können. Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Fax vom 18. Juni 2003 an das Konkursamt A.________ geantwortet hat, sie sei mit den Steigerungsbedingungen einverstanden. Im Weiteren sind die Einwände unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 SchKG müssten die Steigerungsbedingungen nur zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Von einer Aushändigung sei nicht die Rede.