2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Blick auf die Versteigerung verschiedene Bundesrechtsverletzungen geltend. 2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Kassation der Steigerung von Amtes wegen nur infrage kommt, wenn beim Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden sind (zur Publikation bestimmtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 2.3.2). 2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Steigerungsbedingungen hätten nicht zur Einsicht aufgelegen und hätten durch das blosse Verlesen nicht ausreichend erfasst werden können.