1. 1.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1); dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird ( BGE 121 III 46 E. 2 S. 47). 1.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 63 Abs. 2 mit Art. 81 OG), und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).