Sodann stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat am 1. Juni 2004 anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Die Kammer zieht in Erwägung: