C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 haben die X.________ GmbH und die Y.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 7. März 2004 und die Gutheissung ihrer Beschwerde. Ferner ersuchen sie, die interne Versteigerung vom 19. Juni 2003 für ungültig zu erklären und das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung der 450 Namenaktien der Y.________ AG ohne Zusicherung der Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden anzusetzen. Sodann stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.