B. Am 30. Juni 2003 reichten die X.________ GmbH und die Y.________ AG bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A.________ Beschwerde ein. Sie beantragten, es seien die interne Versteigerung sowie der damit verbundene Vertrag über eine Verkaufsoption für ungültig zu erklären und aufzuheben; ferner sei das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung anzusetzen, ohne dabei aber die Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden zuzusichern. Mit Entscheid vom 7. März 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.