{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-102-2004_2004-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=09.06.2004&to_date=28.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2004-7B-102-2004&number_of_ranks=312", "Checksum": "272c175ba9434233f810c184c2782d45"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.102/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:02:32", "Checksum": "623799735b8585817b346a4f19ce6b5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nSchliesslich erachten die Beschwerdeführerinnen den Vertrag über eine Verkaufsoption deshalb als nichtig, weil das Konkursamt mit dem Konkursiten einen Vertrag über Aktiven abgeschlossen habe, welche dieser in einem ersten Verfahren verheimlicht gehabt habe.\nDas Konkursamt hat in seiner Vernehmlassung dazu bemerkt, der Schuldner hätte es tatsächlich unterlassen, der Konkursverwaltung die Beteiligung an der Y.________ AG als Aktivum anzugeben, und damit möglicherweise (die Lehre sei geteilt) den objektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt. Allerdings lägen keine Hinweise vor, dass der Schuldner gewusst habe, dass die ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgte Abtretung der Aktien an eine Drittperson mangels Zustimmung der Gesellschaft unwirksam gewesen sei. Weil die Strafbarkeit des Verhaltens auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes voraussetze, habe die Konkursverwaltung bisher keinen begründeten Verdacht gesehen, der sie zu einer Strafanzeige verpflichtet hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen diese differenzierte Darstellung des Konkursamtes überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben, ergibt sich daraus, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.\n5.\nMit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.\n6.\nNach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 24. Juni 2004\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}