{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-102-2004_2004-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=09.06.2004&to_date=28.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2004-7B-102-2004&number_of_ranks=312", "Checksum": "272c175ba9434233f810c184c2782d45"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.102/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:02:32", "Checksum": "623799735b8585817b346a4f19ce6b5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mit Blick auf die Versteigerung verschiedene Bundesrechtsverletzungen geltend.\n2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Kassation der Steigerung von Amtes wegen nur infrage kommt, wenn beim Steigerungsverfahren absolut zwingende Vorschriften verletzt worden sind (zur Publikation bestimmtes Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 2.3.2).\n2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Steigerungsbedingungen hätten nicht zur Einsicht aufgelegen und hätten durch das blosse Verlesen nicht ausreichend erfasst werden können.\nVorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Fax vom 18. Juni 2003 an das Konkursamt A.________ geantwortet hat, sie sei mit den Steigerungsbedingungen einverstanden. Im Weiteren sind die Einwände unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Art. 259 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 SchKG müssten die Steigerungsbedingungen nur zur Einsichtnahme aufgelegt werden. Von einer Aushändigung sei nicht die Rede. Zweifellos hätten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten, wenn sie dies geltend gemacht hätten. Dass die Beschwerdeführerin 2 darum vergeblich nachgesucht hat, wird von ihr nicht gerügt. Der Vertrag über die Verkaufsoption umfasst vier Punkte: den Kaufpreis, die Laufzeit der Option, die Ausübung des Stimmrechts während der Option durch die Konkursmasse sowie die Garantie der Übernahme der Aktien des Bieters auf eigene Rechnung. Inwiefern diese Vertragsbestimmungen beim Vorlesen von den Bietern nicht hätten verstanden werden sollen, ist unerfindlich.\n2.2.2 Als Nächstes wird geltend gemacht, unbesehen des \"recht dubiosen Vorgangs, dass sämtliches Bargeld der mit dem erwerbenden Konkursiten sympathisierenden, anwesenden Personen zusammengelegt worden sei\", könne die Anrechnung einer von einem Dritten deponierten Anzahlung keinesfalls \"Barzahlung\" durch den besagten Erwerber sein.\nDie Aufsichtsbehörde hat gegen diese Rüge eingewendet, die Steigerungsbedingungen hätten vorgesehen, dass der Kaufpreis für die Verkaufsoption sofort in bar zu hinterlegen sei; inwiefern das Konkursamt davon abgewichen sein solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Ersteigerer nur über die zu hinterlegende Summe verfügungsberechtigt sein müssen, ohne dass sich das Konkursamt um das Wie zu kümmern gehabt hätte. Gemäss der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 16. Juli 2003, welche die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme unterbreitet hat, wurde der zu hinterlegende Betrag von Fr. 77'000.-- wie folgt aufgebracht: Fr. 25'000.-- waren vom Schuldner bereits am 13. Juni 2003 hinterlegt worden; Fr. 26'000.-- waren am 16. Juni 2003 von W.________ beigebracht worden, der sie dem Schuldner zur Verfügung stellte; der Rest von Fr. 26'000.-- wurde in bar erlegt, wobei ein Teilbetrag zwar augenscheinlich von Dritten, jedoch gemäss deren Erklärung für Rechnung des Schuldners zur Verfügung gestellt wurde. Inwiefern damit gegen Art. 129 Abs. 1 SchKG verstossen worden sein soll, ist nicht ersichtlich.\n2.2.3 Sodann machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die fehlende Protokollierung der Versteigerung habe dazu beigetragen, dass der Steigerungsvorgang nicht korrekt habe zu Ende geführt werden können, was die Vorinstanz verkenne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu festgehalten, dass das Konkursamt offensichtlich über die Versteigerung weder ein Verlaufs- noch ein Zuschlagsprotokoll geführt habe, könne nicht zu ihrer Aufhebung führen. Soweit solche Protokolle überhaupt gesetzlich vorgeschrieben seien (vgl.\nArt. 72 KOV,\nArt. 61 VZG), handle es sich lediglich um Ordnungsvorschriften (vgl.\nBGE 83 III 22; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs,\nArt. 136bis SchKG, S. 447 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (E. 1.1 hiervor).\n3.\n3.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz halte in ihrem Entscheid zu Unrecht fest, dass sich ein Konkursamt bei der Verwertung von Aktien nur um die bestmögliche Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger zu kümmern und auf Drittinteressen keine Rücksicht zu nehmen habe. Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auf die Vinkulierungsbestimmungen von Art. 5 der Statuten berufen, können sie nicht gehört werden (E. 1.2 hiervor). Inwiefern die Auffassung der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich begründet (E. 1.1 hiervor).\n3.2 Mit Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte von Aktien, die sich in der Konkursmasse befänden, hat die Aufsichtsbehörde erwogen, es bestehe keine Vorschrift, welche die Konkursverwaltung verpflichte, sich dabei neutral zu verhalten. In der Regel machten die Konkursverwaltungen von Stimmrechten keinen Gebrauch, damit ihnen nicht vorgeworfen werden könne, durch ihr Abstimmungsverhalten für einen allfälligen Wertverlust der Aktien verantwortlich zu sein. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift lediglich vorgebracht, das Konkursamt habe versucht, \"das Umfeld eines Konkursiten, dessen geschäftliche Fähigkeiten offensichtlich nicht über jeden Zweifel erhaben seien, zu portieren\". Auch diese und die damit konnexen Einwendungen genügen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht, wird doch damit in keiner Weise eine Bundesrechtsverletzung dargetan.\n"}