{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-102-2004_2004-06-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=09.06.2004&to_date=28.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=55&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-06-2004-7B-102-2004&number_of_ranks=312", "Checksum": "272c175ba9434233f810c184c2782d45"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.102/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 24.06.2004 7B.102/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:02:32", "Checksum": "623799735b8585817b346a4f19ce6b5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 24.06.2004 7B.102/2004\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.102/2004 /bnm\nUrteil vom 24. Juni 2004\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\n1. X.________ GmbH,\n2. Y.________ AG,\nBeschwerdeführerinnen,\nbeide vertreten durch Advokat Christoph Küng,\ngegen\nAufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.\nGegenstand\nAnfechtung des Steigerungszuschlags,\nSchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2004.\nSachverhalt:\nA.\nAm 6. August 2002 wurde über Z.________ das Konkursverfahren eröffnet. Dieses wurde am 27. August 2002 eingestellt und am 14. September 2002 geschlossen, nachdem kein Gläubiger innert Frist den verfügten Kostenvorschuss beigebracht hatte. Am 13. November 2002 teilte die Y.________ AG dem Konkursamt A.________ mit, dass der Konkursit mit 450 Namenaktien zum Nominalwert von je Fr. 100.-- an ihr beteiligt sei. Nachdem die Y.________ AG den für die Wiederaufnahme erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- deponiert hatte, bewilligte das Konkursgericht am 6. Mai 2003 die Wiederaufnahme des Konkurses im summarischen Verfahren.\nMit Einladung vom 30. Mai 2003 informierte die Y.________ AG über die Durchführung der auf den 19. Juni 2003 angesetzten Generalversammlung. Vorher gingen beim Konkursamt A.________ drei Kaufofferten der X.________ GmbH, des Schuldners und von W.________ über Fr. 20'000.--, Fr. 25'500.-- und Fr. 26'000.-- ein. Am 17. Juni 2003 kündigte die Konkursverwaltung per Fax allen Beteiligten eine auf den 19. Juni 2003 um 8.45 Uhr angesetzte abschliessende Bieterrunde an. Dabei wurden die Steigerungsbedingungen bekanntgegeben: Zur Versteigerung gelangen sollte eine verbindliche Verkaufsoption zugunsten der Konkursverwaltung, wobei der Kaufpreis sofort in bar zu hinterlegen sei; im Gegenzug werde die Konkursverwaltung die Stimmrechte für das Aktienpaket in Sinne des Höchstbieters ausüben. Anlässlich dieser Versteigerung vom 19. Juni 2003, an der unter anderem Vertreter der X.________ GmbH und der Y.________ AG teilnahmen, wurde der Zuschlag dem Schuldner bei Fr. 77'000.-- erteilt.\nB.\nAm 30. Juni 2003 reichten die X.________ GmbH und die Y.________ AG bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A.________ Beschwerde ein. Sie beantragten, es seien die interne Versteigerung sowie der damit verbundene Vertrag über eine Verkaufsoption für ungültig zu erklären und aufzuheben; ferner sei das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung anzusetzen, ohne dabei aber die Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden zuzusichern. Mit Entscheid vom 7. März 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.\nC.\nMit Eingabe vom 17. Mai 2004 haben die X.________ GmbH und die Y.________ AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 7. März 2004 und die Gutheissung ihrer Beschwerde. Ferner ersuchen sie, die interne Versteigerung vom 19. Juni 2003 für ungültig zu erklären und das Konkursamt A.________ anzuweisen, eine neue interne Versteigerung der 450 Namenaktien der Y.________ AG ohne Zusicherung der Ausübung der Stimmrechte nach den Weisungen des Höchstbietenden anzusetzen. Sodann stellen sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung.\nDie Aufsichtsbehörde hat am 1. Juni 2004 anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Stellungnahme verzichtet (Art. 80 OG). Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1); dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (\nBGE 121 III 46 E. 2 S. 47).\n1.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 63 Abs. 2 mit Art. 81 OG), und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).\n"}