Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen, es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35) abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden. Indes erhebt der Beschwerdeführer keine solchen Rügen, sondern er führt gegenteilig aus, er habe von Anfang an verlangt, dass Datenschutzrecht anzuwenden sei (S. 7). Indem er sich in der Folge darauf beschränkt, Verfassungsrechtsverletzungen und dabei namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts geltend zu machen, verkennt er, dass hierfür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art.