19 SchKG kann mithin nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrem Gebührenentscheid ausschliesslich auf kantonales Datenschutz- und Gebührenrecht gestützt, und zwar auf Art. 21 Abs. 1 BE-DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c BE-GebV. Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen, es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35) abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden.