C. Diesen Entscheid hat Z.________ mit Beschwerde vom 23. April 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2003 erteilt. Die Kammer zieht in Erwägung: In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann mithin nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.