B. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragte Z.________ die ersatzlose Aufhebung dieser Gebührenrechnung, da er nicht eine Betreibungsauskunft, sondern Auskunft über die eigenen Daten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes (BE-DSG; BSG 152.03) verlangt habe. Mit Entscheid vom 9. April 2003 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Gebührenrechnung auf Fr. 180.-- herab.