{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-102-2003_2003-07-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=192&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-07-2003-7B-102-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "56c0e1d99f1ed4ce1dd26295fbf078ec"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.102/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.07.2003 7B.102/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 29.07.2003 7B.102/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 29.07.2003 7B.102/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:28", "Checksum": "51c3926b5956303bd8fbf735ca370cee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.07.2003 7B.102/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.102/2003 /bnm\nUrteil vom 29. Juli 2003\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Escher, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Möckli.\nParteien\nZ.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Belser, c/o Safe + Legal, Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern,\ngegen\nAufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nGebührenrechnung/Auskunft/Datenschutz,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. April 2003.\nSachverhalt:\nA.\nAm 25. November 2002 gelangte Z.________ an den kantonalen Datenschutzbeauftragten und am 16. Dezember 2002 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, wo er Aufschluss darüber verlangte, welche konkreten Einträge über seine Person in den Registern des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ existierten. Aufgrund dieser Anfrage erteilte ihm das entsprechende Betreibungs- und Konkursamt am 15. Januar 2003 eine aus 43 Bildschirmausdrucken und einer dreiseitigen Erläuterung bestehende Auskunft, und es stellte hierfür eine Gebührenrechnung gemäss GebV SchKG von Fr. 449.--.\nB.\nMit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragte Z.________ die ersatzlose Aufhebung dieser Gebührenrechnung, da er nicht eine Betreibungsauskunft, sondern Auskunft über die eigenen Daten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes (BE-DSG; BSG 152.03) verlangt habe. Mit Entscheid vom 9. April 2003 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Gebührenrechnung auf Fr. 180.-- herab.\nC.\nDiesen Entscheid hat Z.________ mit Beschwerde vom 23. April 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2003 erteilt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\nIn der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann mithin nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrem Gebührenentscheid ausschliesslich auf kantonales Datenschutz- und Gebührenrecht gestützt, und zwar auf Art. 21 Abs. 1 BE-DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c BE-GebV. Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen, es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35) abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden. Indes erhebt der Beschwerdeführer keine solchen Rügen, sondern er führt gegenteilig aus, er habe von Anfang an verlangt, dass Datenschutzrecht anzuwenden sei (S. 7). Indem er sich in der Folge darauf beschränkt, Verfassungsrechtsverletzungen und dabei namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts geltend zu machen, verkennt er, dass hierfür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. Juli 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}