Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der kantonalen Instanz nicht auseinander und beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Von vornherein nicht zu hören ist sein Vorbringen zum Wohnsitz, da es tatsächliche Verhältnisse betrifft und die erkennende Kammer an die vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlicher Natur grundsätzlich gebunden ist. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften ist nicht dargetan (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). 4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt die Kammer: