3. Auf die Beschwerde wäre auch aus einem andern Grund nicht einzutreten gewesen: Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der kantonalen Instanz nicht auseinander und beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen.