Am 21. Mai 2002 nahm der Beschwerdeführer den Entscheid schliesslich in Empfang. 2.2 Ein Zurückbehaltungsauftrag hat auf die Zustellung insofern keinen Einfluss, als der Adressat, der mit einer solchen rechnen muss, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 123 III 492 E. 1 S. 493 mit Hinweis). Diese Voraussetzung war beim Beschwerdeführer erfüllt, hatte doch dieser selbst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht und damit einen entsprechenden Entscheid veranlasst. Unter Umständen, wie sie hier vorlagen, beginnt die Zehn-Tage-Frist von Art.