2. 2.1 Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde das angefochtene Urteil am 12. Februar 2002 als Gerichtsurkunde (versehen mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse) aufgegeben hat. Das Postamt P.________ teilte der Vorinstanz am 13. Februar 2002 mit, dass der Entscheid noch nicht habe zugestellt werden können und auf Grund eines Auftrags des Beschwerdeführers bis voraussichtlich am 4. März lagern werde. Eine weitere Erklärung dieser Art gab das erwähnte Postamt am 11. März 2002 ab, wobei es eine voraussichtliche Lagerfrist bis 13. Mai vermerkte. Am 21. Mai 2002 nahm der Beschwerdeführer den Entscheid schliesslich in Empfang.