1. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies am 11. Februar 2002 das Gesuch von X.________, ihm die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nrn. (...) des Betreibungsamtes Z._________ wiederherzustellen, ab. Gleichzeitig entschied sie, auf die zu andern Punkten eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Mit einer vom 28. Mai 2002 datierten und am 30. Mai 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt X.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das Begehren um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Ausserdem ersucht er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.