74 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der am 4. September 2005 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, und weiter erwogen hat, es liege kein Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) vor. 2.5 Schliesslich kann auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 6 EMRK verletzt, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; 128 III 244 E. 5a und c S. 245). 2.6 Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).