Diese Vorbringen sind unbehelflich. Die im angefochtenen Entscheid getroffene tatsächliche Feststellung (Postaufgabe am 4. September 2005) ist für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und die Beweiswürdigung durch die obere Aufsichtsbehörde kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). 2.4 Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1, Art.