2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesuch um Verschiebung bzw. Wiederholung der Beweisverhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann sie nicht gehört werden. Zum einen kann die Anwendung des kantonalen Prozessrechts im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern bundesrechtliche Vorschriften für das kantonale Beschwerdeverfahren (Art. 20 Abs. 2 SchKG) verletzt worden seien. 2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die Postaufgabe am 4. September 2005 erfolgt sei. Diese Vorbringen sind unbehelflich.