Die Säumnis von der Beweisverhandlung sei ungenügend entschuldigt und als Verweigerung der Mitwirkung zur Beweiserhebung zu werten, und die Folgen habe die Beschwerdeführerin gemäss § 148 und § 163 ZPO/ZH selbst zu vertreten. Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, in Würdigung der Umstände sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Brief mit dem Rechtsvorschlag am 4. September 2005 der Post übergeben habe, und gefolgert, das Betreibungsamt habe die Erhebung des Rechtsvorschlages zu Recht als verspätet erachtet. 2.2