2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Beweisabnahme (im Zusammenhang mit der Feststellung der Postaufgabe ihrer Sendung) missbräuchlich vereitelt habe. Die Säumnis von der Beweisverhandlung sei ungenügend entschuldigt und als Verweigerung der Mitwirkung zur Beweiserhebung zu werten, und die Folgen habe die Beschwerdeführerin gemäss § 148 und § 163 ZPO/ZH selbst zu vertreten.