X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die Beweisverhandlung sei durchzuführen und es sei der Rechtsvorschlag als rechtzeitig zuzulassen. Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.