an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche mit Beschluss vom 13. Juni 2006 dem Gesuch um Verschiebung/Wiederholung der Beweisverhandlung nicht stattgab (Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerde unter Kostenfolgen abwies (Dispositiv-Ziffer 2 und 4).