1. Das Betreibungsamt Zürich 4 stellte X.________ in der gegen sie angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 22. August 2005 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 5. September 2005 wies das Betreibungsamt den von X.________ gemäss Poststempel am 4. September 2005 erhobenen Rechtsvorschlag zurück. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und machte geltend, den Rechtsvorschlag rechtzeitig am 31. August 2005 als B-Postsendung der Post übergeben zu haben. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde sowie das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 ab. Hiergegen gelangte X.__