Die von der Beschwerdeführerin beantragte integrale Abrechnung wäre von vornherein als unzulässig zu betrachten. Die gesamthafte Verwertung mehrerer pfandbelasteter Liegenschaften bedeute keineswegs, dass für das anschliessende Verteilungsverfahren andere Regeln gälten als für einzeln verwertete Objekte. 2.2 Die Vorinstanz fährt fort, im Lastenverzeichnis N.________-GBBl. Nr. ___1 per 28. August 2003 (1. Steigerung) seien die Verwertungskosten in der Tat mit einem geschätzten Betrag von lediglich Fr. 4'000.-- angegeben worden. Im neuen Lastenverzeichnis per 22. September 2004 hätten sie dagegen auf ca. Fr. 6'500.-- gelautet.