Dieses Vorgehen sei vom Steigerungsleiter vor dem Zuschlag bekannt gegeben worden, wie aus dem Steigerungsprotokoll ersichtlich sei. B.________ habe hierauf bloss bemerkt, dass in den Steigerungsbedingungen die Aufteilung des Steigerungserlöses nicht geregelt sei. Dies sei jedoch gar nicht erforderlich gewesen, da eine getrennte Erlösabrechnung für jede Pfandliegenschaft zwingend vorgeschrieben sei. Die von der Beschwerdeführerin beantragte integrale Abrechnung wäre von vornherein als unzulässig zu betrachten.