Vorliegend sei auch diese Operation korrekt durchgeführt worden (N.________-GBBl. Nr. ___1), soweit die Dienststelle Obersimmental-Saanen zuständig sei. Dass der Steigerungserlös auf die beiden Pfandobjekte aufgeteilt und separat darüber abgerechnet worden sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Aufteilung sei dem Ermessen der Behörde überlassen. Eine Gewichtung nach Massgabe der unterschiedlichen Verkehrswerte erscheine keineswegs als willkürlich. Dieses Vorgehen sei vom Steigerungsleiter vor dem Zuschlag bekannt gegeben worden, wie aus dem Steigerungsprotokoll ersichtlich sei.