Ergebe sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss (wie vorliegend betreffend N.________-GBBl. Nr. __2), so werde er zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen. Ergebe sich umgekehrt auf den Pfandobjekten ein Ausfall, so sei dieser unter die Forderungen in der ersten bis dritten Klasse einzureihen, sofern eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderung bestehe. Vorliegend sei auch diese Operation korrekt durchgeführt worden (N.________-GBBl. Nr. ___1), soweit die Dienststelle Obersimmental-Saanen zuständig sei.