2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, grundsätzlich würden pfandgesichterte Forderungen aus dem Verwertungserlös der ihnen verhafteten Pfandgegenstände bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG), wobei aus dem Erlös zuerst die Kosten der Pfandverwaltung und Pfandverwertung zu decken seien (Art. 262 Abs. 2 SchKG). In den Verteilungslisten seien gemäss Art. 85 KOV sowohl der Erlös als auch die Verwaltungs- und Verwertungskosten für alle Pfandobjekte getrennt anzugeben. Diese besonderen Kosten seien vom Erlös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen. Ergebe sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss (wie vorliegend betreffend N.________-GBBl.