C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat die X.________ SA die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Kammer zieht in Erwägung: