Schliesslich wurde beantragt, die Verwertungskosten betreffend N.________-GBBl. Nr. ___1 von Fr. 5'119.65 auf Fr. 4'000.-- herabzusetzen und auf die Erhebung von Kosten für die nichtige Steigerung vom 28. August 2003 zu verzichten. Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, wies mit Entscheid vom 7. Juni 2005 das Rechtsmittel ab.