B. Mit Beschwerde von 28. Februar 2005 bestritt die X.________ SA die Rechtmässigkeit der Aufteilung des Steigerungserlöses in Lose von 5/7 und 2/7 auf die Grundstücke Nrn. ___1 und __2 und verlangte, dass der Netto-Steigerungserlös vorweg ungeteilt auf die pfandgesicherten Forderungen angerechnet werde. Ferner dürfe sich die Erhebung der Verwertungskosten nicht zulasten des Schuldbriefes auf N.________-GBBl. Nr. ___1 auswirken. Eventuell könne die Pfandhaft für diesen Titel auf die Liegenschaft Nr. __2 ausgedehnt werden. Schliesslich wurde beantragt, die Verwertungskosten betreffend N.________-GBBl.