Von der Erlösquote an N.________-GBBl. Nr. ___1 verblieb nach Abzug der anteilsmässigen Verwertungskosten und der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichen Pfandrechten nicht genügend Deckung für die vertragliche Grundpfandforderung der X.________ SA von Fr. 29'364.-- (Schuldbrief im 1. Rang). Die weitere Behandlung des Ausfalls gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG blieb dem requirierenden Konkursamt des Kantons Freiburg überlassen und bildete nicht Gegenstand des Verwertungsauftrages an die Dienststelle Obersimmental-Saanen. Dagegen verblieb von der Erlösquote an N.________-GBBl.