{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-101-2005_2005-08-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=140&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-08-2005-7B-101-2005&number_of_ranks=310", "Checksum": "c4b3ec84ab58dce722d9e39fc46be021"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.101/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufteilung des Steigerungserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:22:52", "Checksum": "3cfe89dbe269b37893e45e70544e0c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 11.08.2005 7B.101/2005\nRegeste:\nAufteilung des Steigerungserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, grundsätzlich würden pfandgesichterte Forderungen aus dem Verwertungserlös der ihnen verhafteten Pfandgegenstände bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG), wobei aus dem Erlös zuerst die Kosten der Pfandverwaltung und Pfandverwertung zu decken seien (Art. 262 Abs. 2 SchKG). In den Verteilungslisten seien gemäss Art. 85 KOV sowohl der Erlös als auch die Verwaltungs- und Verwertungskosten für alle Pfandobjekte getrennt anzugeben. Diese besonderen Kosten seien vom Erlös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen. Ergebe sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss (wie vorliegend betreffend N.________-GBBl. Nr. __2), so werde er zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen. Ergebe sich umgekehrt auf den Pfandobjekten ein Ausfall, so sei dieser unter die Forderungen in der ersten bis dritten Klasse einzureihen, sofern eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderung bestehe. Vorliegend sei auch diese Operation korrekt durchgeführt worden (N.________-GBBl. Nr. ___1), soweit die Dienststelle Obersimmental-Saanen zuständig sei. Dass der Steigerungserlös auf die beiden Pfandobjekte aufgeteilt und separat darüber abgerechnet worden sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Aufteilung sei dem Ermessen der Behörde überlassen. Eine Gewichtung nach Massgabe der unterschiedlichen Verkehrswerte erscheine keineswegs als willkürlich. Dieses Vorgehen sei vom Steigerungsleiter vor dem Zuschlag bekannt gegeben worden, wie aus dem Steigerungsprotokoll ersichtlich sei. B.________ habe hierauf bloss bemerkt, dass in den Steigerungsbedingungen die Aufteilung des Steigerungserlöses nicht geregelt sei. Dies sei jedoch gar nicht erforderlich gewesen, da eine getrennte Erlösabrechnung für jede Pfandliegenschaft zwingend vorgeschrieben sei. Die von der Beschwerdeführerin beantragte integrale Abrechnung wäre von vornherein als unzulässig zu betrachten. Die gesamthafte Verwertung mehrerer pfandbelasteter Liegenschaften bedeute keineswegs, dass für das anschliessende Verteilungsverfahren andere Regeln gälten als für einzeln verwertete Objekte.\n2.2 Die Vorinstanz fährt fort, im Lastenverzeichnis N.________-GBBl. Nr. ___1 per 28. August 2003 (1. Steigerung) seien die Verwertungskosten in der Tat mit einem geschätzten Betrag von lediglich Fr. 4'000.-- angegeben worden. Im neuen Lastenverzeichnis per 22. September 2004 hätten sie dagegen auf ca. Fr. 6'500.-- gelautet. Allein massgebend sei letztlich jedoch die im Konkursprotokoll nachgeführte Detailkostenrechnung vom 15. Februar 2005. Deren Abschluss weise Verwertungskosten der Dienststelle Obersimmental-Saanen von Fr. 7'149.95 für beide Grundstücke aus. Davon entfielen je Fr. 5'119.65 auf N.________-GBBl. Nr. ___1 und Fr. 2'030.30 auf N.________-GBBl. Nr. __2, was ungefähr dem Verhältnis ihrer Verkehrswertquoten entspreche. Für die Vorbereitung und Durchführung der nichtig erklärten Steigerung vom 28. August 2003 seien ausdrücklich keine Gebühren und Auslagen erhoben worden. Da die Beschwerdeführerin nicht dartue, welche sonstigen Gebühren und Auslagen übersetzt sein sollen, erweise sich das Begehren um Reduktion der Verwertungskosten als unbegründet.\n2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie vorerst stichwortartig an, welche Punkte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2005 an die Vorinstanz dargelegt hat (Ziff. 3a-3g). Daran anschliessend werden in der Beschwerdeschrift wortwörtlich die gleichen Einwände wie in der kantonalen Eingabe vorgebracht, mit Ausnahme der Rüge betreffend die Verwertungskosten in der nichtigen Versteigerung vom 28. August 2003 (Ziff. 3f.). Damit wird den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG (E. 1.2. hiervor) in keiner Weise nachgelebt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, Schloss, 3771 Blankenburg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 11. August 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}