{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-101-2005_2005-08-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=03.08.2005&to_date=22.08.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=140&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-08-2005-7B-101-2005&number_of_ranks=310", "Checksum": "c4b3ec84ab58dce722d9e39fc46be021"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.101/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 11.08.2005 7B.101/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufteilung des Steigerungserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:22:52", "Checksum": "3cfe89dbe269b37893e45e70544e0c38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 11.08.2005 7B.101/2005\nRegeste:\nAufteilung des Steigerungserlöses | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.101/2005 /sza\nUrteil vom 11. August 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nX.________ SA,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,\nHochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nAufteilung des Steigerungserlöses,\nSchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juni 2005.\nSachverhalt:\nA.\nA.a Im Auftrag des Konkursamtes Freiburg hatte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, die landwirtschaftlichen Liegenschaften N.________-GBBl. Nrn. ___1 und Nr. __2 aus der konkursiten Erbmasse des A.________ sel. zu versteigern. Wegen eines Formfehlers musste der am 28. August 2003 erteilte Zuschlag nichtig erklärt werden. Anlässlich der neuen Steigerung vom 22. September 2004 sind die beiden Grundstücke zum Gesamtpreis von Fr. 22'000.-- an den Sohn des Erblassers, B.________, übergegangen.\nA.b Die Dienststelle Obersimmental-Saanen erstellte für beide Steigerungsobjekte je einen Verteilungsplan und teilte ihnen den Steigerungserlös von Fr. 22'000.-- im Verhältnis zu den Verkehrswertschatzungen zu. Letztere betragen Fr. 50'000.-- resp. Fr. 20'000.-- gemäss Expertisen vom 26. Mai 2003. Daraus ergaben sich Erlösquoten von 5/7 (= Fr. 15'714.30) an N.________-GBBl. Nr. ___1 und von 2/7 (= Fr. 6'285.70) an N.________-GBBl. Nr. __2.\nVon der Erlösquote an N.________-GBBl. Nr. ___1 verblieb nach Abzug der anteilsmässigen Verwertungskosten und der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichen Pfandrechten nicht genügend Deckung für die vertragliche Grundpfandforderung der X.________ SA von Fr. 29'364.-- (Schuldbrief im 1. Rang). Die weitere Behandlung des Ausfalls gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG blieb dem requirierenden Konkursamt des Kantons Freiburg überlassen und bildete nicht Gegenstand des Verwertungsauftrages an die Dienststelle Obersimmental-Saanen. Dagegen verblieb von der Erlösquote an N.________-GBBl. Nr. __2 nach Abzug der anteilsmässigen Verwertungskosten und der ausschliesslich öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichen Pfandrechten ein Überschuss zugunsten des freien Massevermögens.\nB.\nMit Beschwerde von 28. Februar 2005 bestritt die X.________ SA die Rechtmässigkeit der Aufteilung des Steigerungserlöses in Lose von 5/7 und 2/7 auf die Grundstücke Nrn. ___1 und __2 und verlangte, dass der Netto-Steigerungserlös vorweg ungeteilt auf die pfandgesicherten Forderungen angerechnet werde. Ferner dürfe sich die Erhebung der Verwertungskosten nicht zulasten des Schuldbriefes auf N.________-GBBl. Nr. ___1 auswirken. Eventuell könne die Pfandhaft für diesen Titel auf die Liegenschaft Nr. __2 ausgedehnt werden. Schliesslich wurde beantragt, die Verwertungskosten betreffend N.________-GBBl. Nr. ___1 von Fr. 5'119.65 auf Fr. 4'000.-- herabzusetzen und auf die Erhebung von Kosten für die nichtige Steigerung vom 28. August 2003 zu verzichten.\nDas Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, wies mit Entscheid vom 7. Juni 2005 das Rechtsmittel ab.\nC.\nMit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat die X.________ SA die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.\nDie Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach\nArt. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 119 III 54 E. 2b S. 55;\n124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (\nArt. 79 Abs. 1 OG).\n1.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n"}