Diese Rüge wie auch das weitere Vorbringen, die Konkursverwaltung hätte den Prozessweg gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG beschreiten müssen, können jedoch nicht geprüft werden, da kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. 2.3 Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe gegen Art. 20a Abs. 2 SchKG verstossen, da ihre rechtliche Würdigung den Minimalanforderungen an das Beschwerdeverfahren nicht genügten. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist wohl etwas knapp begründet, doch ist daraus klar ersichtlich, weshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens angenommen wurde.