Damit entbehrt auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, jeder Grundlage. 2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil es ihr versprochen gehabt habe, die Aktien bis am 15. Januar 2004, 10.00 Uhr, wieder zurückzugeben. Diese Rüge wie auch das weitere Vorbringen, die Konkursverwaltung hätte den Prozessweg gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG beschreiten müssen, können jedoch nicht geprüft werden, da kein anfechtbarer Entscheid vorliegt.