Wie das Bundesgericht der Beschwerdeführerin im Entscheid betreffend die staatsrechtliche Beschwerde dargetan hat, wurde mit der Beschwerde an die Anklagekammer vom 19. Mai 2004 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Das Konkursamt hätte deshalb mangels Gewahrsams an den Aktien auch nicht im Falle der Gutheissung der (kantonalen) Beschwerde zur Herausgabe der Zertifikate angehalten werden können. Die Aufsichtsbehörde hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Damit entbehrt auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, jeder Grundlage.