327 StrV-BE erhoben habe. Der Beschlagnahmebeschluss habe somit nicht in Rechtskraft erwachsen können, so dass die untersuchungsrichterliche Anordnung nicht habe vollzogen werden können und sich die Aktienzertifikate deshalb weiterhin im Gewahrsam der Konkursverwaltung befunden hätten. Die Vorbringen gehen fehl. Wie das Bundesgericht der Beschwerdeführerin im Entscheid betreffend die staatsrechtliche Beschwerde dargetan hat, wurde mit der Beschwerde an die Anklagekammer vom 19. Mai 2004 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht.