2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos habe die kantonale Aufsichtsbehörde einen bundesrechtswidrigen Entscheid getroffen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erlösche der Gewahrsam der Konkursverwaltung an den unrechtmässig zurückbehaltenen Aktienzertifikaten der Y.________ AG mit dem untersuchungsrichterlichen Beschlagnahmebeschluss nicht, da die Beschwerdeführerin gegen diese Anordnung umgehend Beschwerde gemäss Art. 327 StrV-BE erhoben habe.