Eventualiter sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde einlässlich zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Urteil vom 5. Juli 2004 hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.216/ 2004).