1. 1.1 X.________ verlangte bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Beschwerde vom 27. Februar 2004 die Herausgabe von Aktienzertifikaten der Y.________ AG aus dem Gewahrsam des Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle A.________. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt beschloss am 11. Mai 2004, diese Aktienzertifikate würden als Deliktsgut beschlagnahmt und zu Beweiszwecken sichergestellt. Die Aufsichtsbehörde beschloss deshalb am 17. Mai 2004, das Erlöschen des Gewahrsams der Konkursverwaltung führe zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, weshalb dieses abgeschrieben werde. 1.2 X.______