53 SchKG oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, dass das Betreibungsamt zum Erlass der ihm am 30. November 2001 in X.________ zugestellten Konkursandrohung örtlich nicht zuständig gewesen sei. Schliesslich kann auf die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid Art. 8 EMRK verletzt, im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 24 E. 1 S. 35). 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.