_ zugestellt habe, und gefolgert, dass eine nachträgliche Wohnsitzänderung für das laufende Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei rechtsmissbräuchlich und menschenrechtswidrig, wenn seine nach der Konkursandrohung erfolgte Wohnsitzänderung nach Y._________ nicht berücksichtigt werde, sind seine Ausführungen unbehelflich. Der Beschwerdeführer setzt in keiner Weise auseinander ( Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrer Schlussfolgerung gegen Art. 53 SchKG oder andere Bundesrechtssätze verstossen habe.