SchKG) nicht eingetreten ist. 2.2 Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Konkursandrohung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt ( Art. 53 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass das Betreibungsamt die Konkursandrohung dem Beschwerdeführer am 30. November 2001 an dessen Wohnsitz in X.________ zugestellt habe, und gefolgert, dass eine nachträgliche Wohnsitzänderung für das laufende Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sei.