Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht einzusehen, weshalb die Konkursrichterin das eingereichte Konkursbegehren nicht an die zuständige Behörde an seinem neuen Wohnort weitergeleitet habe. Mit diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden: Er legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verkannt habe, wenn sie auf seine Beschwerde gegen Verfügungen der zur Konkurseröffnung zuständigen Konkursrichterin (vgl. Art. 166 ff. SchKG) nicht eingetreten ist.